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Codex des Kanonischen Rechtes

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Artikel 2

VORLAGE VON URKUNDEN

Can. 1544Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.

Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.

Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach  [link] can.1548, § 2, n. 2 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können.

§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen.




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