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Codex des Kanonischen Rechtes

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Artikel 2

EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN

Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird.

Can. 1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben.

§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen; anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.

Can. 1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen einzuschränken.

Can. 1554Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen.

Can. 1555Unbeschadet der Vorschrift des  [link] can. 1550 kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.

Can. 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.

Can. 1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben mitzuteilen.




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