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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL V

ZWISCHENVERFAHREN (Cann. 1587 – 1597)

 

Can. 1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.

Can. 1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist.

Can. 1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst werden muß.

§ 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.

Can. 1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.

§ 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden übertragen.

Can. 1591Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben oder abändern.




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