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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL IX

RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND (Cann. 1641 – 1648)

 

 

KAPITEL I

RECHTSKRAFT DES URTEILS

 

Can. 1641Unbeschadet der Vorschrift des  [link] can. 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:

zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;

gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;

in der Beruf ungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;

ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es gemäß  [link] can. 1629 keine Berufung gibt.

Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach  [link] can.1645, §1 direkt nicht angefochten werden.

§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstrekkungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.

Can. 1643Niemals erwachsen in Rechtskraft Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der Ehegatten.

Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder nicht.

§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß  [link] can.1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.




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