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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
TITEL X
GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ (Can. 1649)
Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:
1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten;
2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten;
4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;
5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.
§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.