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Codex des Kanonischen Rechtes

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TEIL III

BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN

 

TITEL I

EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)

 

 

KAPITEL I

EHENICHTIGKEITSVERFAHREN

 

Artikel 1

ZUSTÄNDIGKEIT

 

Can. 1671Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.

Can. 1672Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen.

Can. 1673* — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig:

das Gericht des Eheschließungsortes;

das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;

das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu;

das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt.




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