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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN

Can. 1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht anderes rechtmäßig vorgesehen ist.

§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.

§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde gebracht wird.

Can. 1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche Streitverfahren einzuhalten.

§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß  [link] can.1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren.

Can. 1694Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes sind die Vorschriften des  [link] can.1673 einzuhalten.

Can. 1695Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.

Can. 1696Verfahren zur Trennung der Ehegatten berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß  [link] can. 1433 daran beteiligt sein.




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