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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE

Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.

Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines Gesetzes einzuschärfen.

Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.

Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer Begründung zu versehen.

Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.

Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen;

wenn die Dekrete in gleicher Weise besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf, insoweit es diesem widerspricht.

Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.

§ 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.

Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51 gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben sind.

Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu unterschreiben.

Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.

§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft.

§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß  [link] Can. 128 wiedergutzumachen.

Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.

§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.




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