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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL V

STATUTEN UND ORDNUNGEN (Cann. 94 – 95)

 

Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen bestimmt werden.

§ 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren Leitung Sorge tragen.

§ 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.

Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie bei der Durchführung anderer Veranstaltungen? durch diese wird das bestimmt, was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört.

§ 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.

 




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