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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

VERLUST EINES KIRCHENAMTES

Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.

§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.

§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung zukommt.

Can. 185Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.

Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.




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