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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
VERLUST EINES KIRCHENAMTES
Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.
§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.
§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung zukommt.
Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.
Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.