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Codex des Kanonischen Rechtes

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Artikel 1

AMTSVERZICHT

Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.

Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.

§ 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen.

§ 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden.

§ 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel wiedererlangen.




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