- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL I DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)
- TITEL IV PERSONALPRÄLATUREN (Cann. 294 – 297)
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TITEL
IV
PERSONALPRÄLATUREN
(Cann. 294 – 297)
Can.
294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder um besondere
seelsorgliche oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder
unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen, können vom Apostolischen Stuhl
nach Anhören der betreffenden Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet
werden, die aus Priestern und Diakonen des Weltklerus bestehen.
Can.
295 — § 1. Die
Personalprälatur wird nach den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten
geleitet; ihr wird ein Prälat als eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht
hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu
inkardinieren und sie auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen
zu führen.
§ 2. Der Prälat
muß für die geistliche Bildung derer, die er auf den genannten Titel zur Weihe
geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.
Can.
296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen, können Laien
sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser
organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen Pflichten und Rechte, die
damit verbunden sind, sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.
Can.
297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der Personalprälatur zu den
Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die Prälatur ihre
seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender Zustimmung des Diözesanbischofs
ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
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