- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL I DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)
- TITEL V VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)
- KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
TITEL
V
VEREINE VON
GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Can.
298 — § 1. In der Kirche gibt
es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den
Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige,
seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in
gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder
den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere
Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit
oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist
zu beleben.
§ 2. Die
Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen beitreten, die von der zuständigen
kirchlichen Autorität errichtet, belobigt oder empfohlen sind.
Can.
299 — § 1. Den Gläubigen ist
es, unbeschadet der Bestimmung des [link] can.301, § 1,
unbenommen, durch miteinander getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen,
um die in [link] can.298, § 1 genannten Ziele zu verfolgen.
§ 2. Vereine
dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen
Autorität belobigt oder empfohlen werden.
§ 3* Kein
privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten
nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind.
Can.
300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der gemäß [link] can.
312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung “katholisch”
zulegen.
Can.
301 — § 1. Ausschließlich der
zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von
Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der
Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen
Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen
Autorität vorbehalten wird.
§ 2. Die
zuständige kirchliche Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet,
Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder indirekt andere geistliche
Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung durch private Unternehmungen nicht
genügend gesichert ist.
§ 3. Vereine
von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden,
werden öffentliche Vereine genannt.
Can.
302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, die unter der Leitung von
Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen Weihe vorsehen und als solche von
der zuständigen Autorität anerkannt werden.
Can.
303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am Geiste eines Ordensinstitutes
teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses Institutes ein apostolisches Leben
führen und sich um christliche Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder
werden mit einem anderen entsprechenden Namen bezeichnet.
Can.
304 — § 1. Alle öffentlichen
und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie
auch führen mögen, müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales
Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln
sind und in welchen unter Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit
von Zeit und Ort die Vorgehensweise zu bestimmen ist.
§ 2. Ihre
Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich entsprechend den zeitlichen und
örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung von dem angestrebten Ziel selbst,
auszuwählen.
Can.
305 § 1. Alle Vereine von
Gläubigen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die
dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte
bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die
kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht,
diese nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie
unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der
folgenden Canones.
§ 2. Der
Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen Vereine jedweder Art; der Aufsicht
des Ortsordinarius unterstehen die diözesanen Vereine sowie andere Vereine,
insofern sie in der Diözese tätig sind.
Can.
306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien eines Vereins, an den eben
diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen geistlichen Gunsterweisen
teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er nach den Vorschriften des
Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in ihn aufgenommen und nicht
von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist.
Can.
307 — § 1. Die Aufnahme von
Mitgliedern hat nach Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu
erfolgen.
§ 2. Ein und
dieselbe Person kann Mitglied in mehreren Vereinen sein.
§ 3. Mitglieder
von Ordensinstituten können Vereinen nach Maßgabe des eigenen Rechts mit
Zustimmung ihres Oberen beitreten.
Can.
308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein angehört, darf von diesem
ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem Grund nach Maßgabe des Rechts
und der Statuten.
Can.
309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt, nach Maßgabe des Rechts und
der Statuten besondere, den Verein selbst betreffende Vorschriften zu erlassen,
Versammlungen abzuhalten und Leiter, Amtsträger, Helfer sowie
Vermögensverwalter zu bestimmen.
Can.
310* — Ein privater Verein, der nicht als juristische Person gebildet worden
ist, kann als solcher nicht Träger von Pflichten und Rechten sein; hierin
zusammengeschlossene Gläubige können dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen
und wie Miteigentümer und Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und
besitzen;
diese Rechte
und Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben.
Can.
311 — Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens, die ihrem Institut auf
irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen oder beistehen, haben dafür zu
sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese bestehenden Werke des Apostolats
unterstützen, indem sie unter der Leitung des Ortsordinarius vor allem mit den
Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese zur Ausübung des Apostolats
bestimmt sind.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License