- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL I DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)
- TITEL V VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)
- KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE
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KAPITEL
IV
BESONDERE
BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE
Can.
327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu den in [link] can.
298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders
diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem
Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und
Leben besonders fördern.
Can.
328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie kraft apostolischen Privilegs
errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein Verein mit anderen Vereinen von
Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es angezeigt ist, und daß er die
verschiedenen christlichen Werke gern unterstützt, besonders soweit sie in
demselben Gebiet bestehen.
Can.
329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben dafür zu sorgen, daß die
Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des den Laien eigenen Apostolats
ausgebildet werden.
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