- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION I DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)
- KAPITEL I PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
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Artikel
1
DER
PAPST
Can.
331 — Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus,
dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt
fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte
der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der
Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die
er immer frei ausüben kann.
Can.
332 — § 1. Volle und höchste
Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig
erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst
Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom
Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er
sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der
Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der
Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von
irgendwem angenommen wird.
Can.
333 — § 1. Der Papst hat
kraft seines Amtes nicht nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern
besitzt auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang
ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und
unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die
ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben.
§ 2. Der Papst
steht bei Ausübung seines Amtes als oberster Hirte der Kirche stets in
Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; er hat
aber das Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu
bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt.
§ 3. Gegen ein
Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.
Can.
334 — Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem Papst die Bischöfe zur Seite,
die mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die
Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm außerdem die Kardinäle sowie andere
Personen und ebenso verschiedene, den Zeiterfordernissen entsprechende
Einrichtungen; alle diese Personen und Einrichtungen walten in seinem Namen und
in seiner Autorität des ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß
den im Recht festgelegten Normen.
Can.
335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in
der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die
besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.
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