- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION I DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)
- KAPITEL I PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
- Artikel 2 BISCHOFSKOLLEGIUM
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Artikel
2
BISCHOFSKOLLEGIUM
Can.
336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder
kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt
und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische
Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne
dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die
Gesamtkirche.
Can.
337 — § 1. Die Gewalt in
Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise
auf dem Ökumenischen Konzil aus.
§ 2. Dieselbe
Gewalt übt es durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut
weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege
geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande
kommt.
§ 3. Sache des
Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und
auszurichten, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der
Gesamtkirche kollegial ausüben soll.
Can.
338 — § 1. Allein dem Papst
steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch
andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder
aufzulösen und dessen Dekrete zu genehmigen.
§ 2. Sache des
Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und
die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten
Themen können die Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen
sind.
Can.
339 — § 1. Alle und nur die
Bischöfe, die Glieder des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die
Pflicht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 2. Zum
Ökumenischen Konzil können darüber hinaus auch einige andere, die nicht
Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden; diese hat
deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen.
Can.
340 — Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische Stuhl vakant wird, ist das
Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Papst dessen Fortführung
angeordnet oder es aufgelöst hat.
Can.
341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen
Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den
Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung
hin promulgiert worden sind.
§ 2. Der
gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit
Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß einer anderen vom Papst
eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im eigentlichen Sinne
kollegialen Akt setzt.
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