- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION I DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)
- KAPITEL II BISCHOFSSYNODE
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KAPITEL
II
BISCHOFSSYNODE
Can.
342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von Bischöfen, die, aus den
verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten
zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu
fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube und Sitte, bei
Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat hilfreich
beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der Welt zu
beraten.
Can.
343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die Verhandlungsthemen zu beraten
und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu entscheiden und über sie Dekrete zu
erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen der Papst ihr Entscheidungsgewalt
übertragen hat, in diesem Fall ist es seine Sache, die Entscheidungen der
Synode in Kraft zu setzen.
Can.
344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dessen
Sache es näherhin ist:
1° die Synode
einzuberufen, sooft es ihm angebracht erscheint, und den Tagungsort zu
bestimmen;
2° die Wahl
jener Synodalen, die nach Maßgabe von besonderem Recht zu wählen sind, zu
bestätigen sowie andere Synodalen zu bestimmen und zu ernennen;
3° die
Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist nach Maßgabe von besonderem Recht
vor Beginn der Synodalversammlung festzulegen;
4° die
Tagesordnung zu bestimmen;
5° der Synode
persönlich oder durch andere vorzusitzen, 6° die Synode selbst zu schließen, zu
verlegen, zu unterbrechen und aufzulösen.
Can.
345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden. entweder als
Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine außerordentliche
Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das Wohl der
Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der
Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen
betreffen.
Can.
346 — § 1. Die
Bischofssynode, die zur ordentlichen Generalversammlung einberufen wird,
besteht aus Synodalen, von denen die meisten Bischöfe sind, die für die
einzelnen Versammlungen von den Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen
Recht für die Synode festgelegten Weise gewählt worden sind; andere werden
kraft desselben besonderen Rechts entsandt; wieder andere werden vom Papst
direkt ernannt, zu diesen kommen einige Mitglieder von klerikalen
Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben besonderen Rechts gewählt
werden.
§ 2. Die zur
außerordentlichen Generalversammlung einberufene Bischofssynode hat
Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen Erledigung bedürfen; sie
besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach Maßgabe des besonderen Rechts
für die Synode kraft ihres Amtes entsandte Bischöfe sind, andere aber vom Papst
direkt ernannt werden;
zu diesen
kommen einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler
Ordensinstitute hinzu.
§ 3. Die
Bischofssynode, die zur Spezialversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen,
die hauptsächlich aus jenen Regionen, für die sie einberufen ist, nach Maßgabe
des für die Synode geltenden besonderen Rechtes ausgewählt werden.
Can.
347 — § 1. Wenn die
Versammlung der Bischofssynode vom Papst abgeschlossen wird, endet die den
Bischöfen und den anderen Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe.
§ 2. Wenn der
Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer
Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung von Rechts wegen
unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe in
der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder Fortsetzung der Versammlung
angeordnet hat.
Can.
348 — § 1., Es gibt ein ständiges Generalsekretariat der Bischofssynode, dem
ein vom Papst ernannter Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus
Bischöfen gebildete Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe
des besonderen Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom
Papst ernannt werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten
Generalversammlung.
§ 2. Für
jedwede Versammlung der Bischofssynode werden außerdem ein oder mehrere
Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt werden; sie verbleiben in dem ihnen
anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der Synodalversammlung.
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