- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION I DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)
- KAPITEL IV RÖMISCHE KURIE
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KAPITEL
IV
RÖMISCHE
KURIE
Can.
360 — Die Römische Kurie, durch die der Papst die Geschäfte der Gesamtkirche zu
besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem Namen und seiner Autorität zum
Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt, besteht aus dem
Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten
der Kirche, den Kongregationen, den Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen,
deren Ordnung und Zuständigkeit durch besonderes Gesetz festgelegt sind.
Can.
361 — Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in
diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nicht
aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes offensichtlich ist, das
Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und
andere Einrichtungen der Römischen Kurie.
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