Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
GESANDTE DES PAPSTES
§ 2. Den Apostolischen Stuhl vertreten auch jene, die in päpstlicher Mission als Delegaten oder Beobachter zu internationalen Räten oder zu Konferenzen und Versammlungen abgeordnet werden.
1° dem Apostolischen Stuhl Nachrichten zu übermitteln über die Lage, in der sich die Teilkirchen befinden, und über alles, was das Leben der Kirche und das Seelenheil betrifft;
2° den Bischöfen mit Rat und Tat beizustehen, wobei jedoch die Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß;
3° enge Beziehungen mit der Bischofskonferenz durch die Gewährung jeglicher Unterstützung zu pflegen, 4° für die Ernennung von Bischöfen dem Apostolischen Stuhl Namen von Kandidaten zu übermitteln oder vorzuschlagen sowie den Informativprozeß über die in Aussicht Genommenen gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen durchzuführen, 5° sich darum zu mühen, daß die den Frieden, den Fortschritt und das gemeinsame Mühen der Völker betreffenden Angelegenheiten gefördert werden;
6° mit den Bischöfen zusammenzuarbeiten, damit günstige Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, aber auch den nichtchristlichen Religionen unterstützt werden;
7° das, was zur Sendung der Kirche und des Apostolischen Stuhles gehört, durch vereintes Handeln mit den Bischöfen bei den Staatsregierungen zu schützen;
8° die Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge zu erfüllen, die ihm vom Apostolischen Stuhl übertragen werden.
1° das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Staatsautoritäten zu fördern und zu pflegen;
2° Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen Kirche und Staat betreffen;
und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und anderen Vereinbarungen dieser Art zu befassen, sofern solche abzuschließen und zur Durchführung zu bringen sind.
§ 2. Bei der Ausführung der in § 1 beschriebenen Tätigkeiten darf der päpstliche Gesandte, wenn die Umstände es nahelegen, es nicht unterlassen, die Beurteilung und den Rat der Bischöfe des kirchlichen Wirkungsbereiches zu erfragen und sie über die Entwicklung der Angelegenheiten zu unterrichten.
Can. 366 — Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Aufgabe des Gesandten:
1° ist der Sitz der päpstlichen Vertretung von der Leitungsgewalt des Ortsordinarius exemt, sofern es sich nicht um Eheschließungen handelt;
2° ist der päpstliche Gesandte befugt, nach möglichst vorheriger Unterrichtung des Ortsordinarius, in allen Kirchen seines Zuständigkeitsgebietes Gottesdienste, auch mit den bischöflichen Insignien, zu feiern.