- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL I TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)
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SEKTION
II
TEILKIRCHEN UND
DEREN VERBÄNDE
TITEL
I
TEILKIRCHEN UND DIE
IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)
KAPITEL I
TEILKIRCHEN
Can.
368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische
Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen, falls nichts anderes
feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das Apostolische Vikariat
und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd errichtete Apostolische
Administratur gleichgestellt sind.
Can.
369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in
Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird, indem sie ihrem
Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen
Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine,
heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist
und wirkt.
Can.
370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei ist ein bestimmter Teil des
Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig abgegrenzter, dessen Betreuung wegen
besonderer Umstände einem Prälaten bzw. einem Abt übertragen wird, der sie nach
Art eines Diözesanbischofs als ihr eigener Hirte zu leiten hat.
Can.
371 — § 1. Ein Apostolisches
Vikariat bzw. eine Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des
Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet
worden ist und dessen Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw.
einem
Apostolischen Präfekten anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten
hat.
§ 2. Eine
Apostolische Administratur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen
besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe vom Papst nicht als Diözese
errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung einem Apostolischen
Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.
Can.
372 — § 1. Als Regel gilt,
daß der Teil des Gottesvolkes, der eine Diözese bzw.
eine andere
Teilkirche bildet, gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem
Gebiet wohnenden Gläubigen umfaßt.
§ 2. Dennoch
können da, wo es gemäß dem Urteil der höchsten kirchlichen Autorität, nach
Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben
Gebiet Teilkirchen errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach
einem anderen vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind.
Can.
373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten Autorität, Teilkirchen zu
errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind, besitzen sie von Rechts wegen
Rechtspersönlichkeit.
Can.
374 — § 1. Jede Diözese oder
andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, d. h.
Pfarreien,
aufzugliedern.
§ 2. Um die
Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte
Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.
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