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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
BISCHÖFE
BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN
§ 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.
Can. 377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.
§ 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst für würdig und geeignet hält.
§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsultoren kollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim erfragen.
§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.
§ 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt.
2° einen guten Ruf hat;
3° wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
5° den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.
§ 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu.