- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL I TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)
- KAPITEL III BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS Artikel 1 BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
- Artikel 1 BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
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KAPITEL
III
BEHINDERUNG UND
VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Artikel
1
BEHINDERUNG DES
BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can.
412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert, wenn der Diözesanbischof wegen
Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit vollständig an der
Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert wird, so daß er nicht einmal in der
Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung zu treten.
Can.
413 — § 1. Bei Behinderung des
bischöflichen Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl
nichts anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt
es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein
Auxiliarbischof, Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester,
wobei die Reihenfolge der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in
einem Verzeichnis festgelegt hat, das er möglichst bald nach der
Besitzergreifung von der Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das
dem Metropoliten mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern
und vom Kanzler der Kurie geheim aufzubewahren.
§ 2. Wenn es
einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1
genannte
Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen
Priester zu wählen, der die Diözese zu leiten hat.
§ 3. Wer nach
den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald
wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls
und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen.
Can.
414 — Wer auch immer gemäß [link] can. 413 berufen wurde,
einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die
Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der
Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen
dem Diözesanadministrator zukommen.
Can.
415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung
seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn
nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof
sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen
trifft.
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