- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL I TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)
- KAPITEL III BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS Artikel 1 BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
- Artikel 2 VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
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Artikel
2
VAKANZ DES
BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can.
416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs,
durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch Versetzung sowie durch
Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.
Can.
417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein Bischofsvikar verfügt hat, bis er
sichere Kenntnis vom Tod des Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft,
ebenso das, was vom Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar
verfügt wurde, bis er sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen
Anordnungen erlangt hat.
Can.
418 — § 1. Innerhalb von zwei
Monaten, vom Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet,
muß der Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form
Besitz ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist
die bisherige Diözese vakant.
§ 2. Von der
sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen
Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende
Rechtsstellung:
1° er hat die
Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden,
während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings
unbeschadet der Norm des [link] can.409, § 2, 2° er erhält die
mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe.
Can.
419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des
Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf
den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof
nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige
Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der
Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des
Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.
Can.
420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen
Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom
Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw.
Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist.
Can.
421 — § 1. Innerhalb von acht
Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist,
unbeschadet der Norm des [link] can.502, § 3, von dem
Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese
zwischenzeitlich zu leiten hat.
§ 2. Wenn
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator
rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten
über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die
Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten
Suffraganbischof zu.
Can.
422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das
Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod
des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der
zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl.
Can.
423 — § 1. Es darf nur einer
zum Diözesanadministrator - bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit
verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 2. Der
Diözesanadministrator darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom
zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für
diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen.
Can.
424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen.
Can.
425 — § 1. Für das Amt des
Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen
Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.
§ 2. Zum
Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und
Klugheit auszeichnet.
§ 3. Wenn die
in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der
Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der
dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes
festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die
Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt
wurde, sind von Rechts wegen nichtig.
Can.
426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines
Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem
Generalvikar zuerkennt.
Can.
427 — § 1. Der
Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt
eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder
vom Recht selbst ausgenommen sind.
§ 2. Der
Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß
die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand erforderlich ist, unbeschadet der
in [link] Can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung.
Can.
428 — § 1. Während der
Sedisvakanz darf nichts verändert werden.
§ 2.
Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese
haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der
Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es
ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen
irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten
oder etwas in ihnen zu verändern.
Can.
429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren
und gemäß [link] can. 388 die Messe für das Volk zu
applizieren.
Can.
430 — § 1. Das Amt des
Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den
neuen Bischof.
§ 2. Die
Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten;
ein
Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst ausgesprochen wird, ist in
amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber
keiner Annahme; wenn der Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen
Amtsverzicht erklärt hat oder verstorben ist, muß ein anderer
Diözesanadministrator gemäß [link] can. 421 gewählt werden.
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