- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL II TEILKIRCHEN VERBÄNDE (Cann. 431 – 459)
- KAPITEL I KIRCHENPROVINZEN UND KIRCHENREGIONEN
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TITEL
II
TEILKIRCHEN VERBÄNDE
(Cann. 431 – 459)
KAPITEL I
KIRCHENPROVINZEN UND KIRCHENREGIONEN
Can.
431 — § 1. Um ein gemeinsames
pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den
persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der
Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen
zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.
§ 2. Exemte
Diözesen darf es künftig in der Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen
Diözesen und andere Teilkirchen, die im Gebiet einer Kirchenprovinz liegen,
dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.
§ 3. Es ist
Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der
betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu
verändern.
Can.
432 — § 1. In der
Kirchenprovinz besitzen Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das
Provinzialkonzil und der Metropolit.
§ 2. Die Kirchenprovinz
besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can.
433 — § 1. Wenn es zweckmäßig
scheint, kann der Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen
Teilkirchen, benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz
zu Kirchenregionen vereinigen.
§ 2. Die
Kirchenregion kann zur juristischen Person erhoben werden.
Can.
434* — Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat die Aufgabe, die
Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale Handeln in der Region zu fördern;
die in den Canones dieses Codex der Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten
jedoch stehen diesem Konvent nicht zu, wenn ihm nicht einige Vollmachten
ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt worden sind.
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