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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
METROPOLITEN
Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es dem Metropoliten:
1° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst mitzuteilen;
2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;
3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministrator zu bestellen.
§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.
§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten in den Suffragandiözesen zu;
er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen Diözese.
§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.