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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
PARTIKULARKONZILIEN
§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit dem Gebiet der Nation zusammenfallen.
Can. 440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht scheint; zu beachten ist [link] can.439, § 2.
§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein Provinzialkonzil nicht einberufen werden.
Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:
1° ein Plenarkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;
3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;
4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des plenarkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.
Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:
1° ein Provinzialkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;
3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.
§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.
1° die Diözesanbischöfe;
2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;
3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes Amt wahrnehmen.
§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind, eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.
§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den Partikularkonzilien einzuladen:
1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller Teilkirchen des Gebietes;
2° höhere Obere der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;
3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;
4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden.
§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1
bis 3 Aufgeführten nicht übersteigt.
§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastorairat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.
§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.
§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes Stimmrecht.