- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL II TEILKIRCHEN VERBÄNDE (Cann. 431 – 459)
- KAPITEL IV BISCHOFSKONFERENZEN
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KAPITEL
IV
BISCHOFSKONFERENZEN
Can.
447 — Die Bischofskonferenz, als ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß
der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale
Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam
ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern,
besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und
örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind.
Can.
448 — § 1. In der Regel umfaßt
die Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation,
und zwar nach Maßgabe des [link] can.450.
§ 2. Wenn aber
nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls und nach Anhören der betroffenen
Diözesanbischöfe die persönlichen oder sachlichen Um. stände es geraten sein
lassen, kann eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer
Ausdehnung errichtet werden, und zwar so, daß sie entweder nur die Bischöfe
einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher
von Teilkirchen, die in verschiedenen Nationen bestehen, vereinigt; es ist
Sache des Apostolischen Stuhls, für jede einzelne von ihnen besondere Normen zu
erlassen.
Can.
449 — § 1. Es steht
ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu, nach Anhören der
betroffenen Bischöfe, Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu
verändern.
§ 2. Die
rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz besitzt von Rechts wegen
Rechtspersönlichkeit.
Can.
450 — § 1. Zur
Bischofskonferenz gehören von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle
Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle
Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in
diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz
übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines
anderen Ritus eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht
haben, wenn die Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.
§ 2. Die
übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des Papstes sind nicht Von Rechts
wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.
Can.
451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten aufzustellen, die vom
Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist unter anderem die
Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein
Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der Konferenz sowie auch
andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende
Ziel wirksamer zu erreichen helfen.
Can.
452* — § 1. Jede
Bischofskonferenz hat nach Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen
und zu bestimmen, wer bei rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt
des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen
Generalsekretär zu bestellen.
§ 2. Der
Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur den Vollversammlungen der
Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen Rat.
Can.
453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind nach Maßgabe der Statuten
wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem dann, wenn besondere Umstände
es erfordern.
Can.
454 — § 1. Entscheidendes
Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts
wegen die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die
Bischofskoadjutoren.
§ 2. Die
Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz
angehören, haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den
Bestimmungen der Konferenzstatuten; es hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur
die in § 1 Genannten entscheidendes Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung
oder Änderung der Statuten geht.
Can.
455* — § 1. Die
Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen,
in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies
bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der
Konferenz selbst erlassen hat.
§ 2. Die in § 1
genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung erlassen werden zu
können, von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen jener Vorsteher, die mit
entscheidendem Stimmrecht der Konferenz angehören, getragen werden; sie
erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach Überprüfung durch den
Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden sind.
§ 3. Die
Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an die Dekrete Rechtskraft
erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst festgelegt.
§ 4. In den Fällen,
in denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung des
Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die in § 1 genannte Vollmacht
einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert
erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller
Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben
haben.
Can.
456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der Bischofskonferenz muß der
Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der Konferenz sowie ihre
Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl die Verhandlungen zu
dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von diesem überprüft werden
können.
Can.
457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür zu sorgen, daß die in der
Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten vorbereitet
werden und die in der Vollversammlung getroffenen Entscheidungen in der
gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache ist es auch, andere
Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der Statuten zugewiesen werden.
Can.
458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates:
1° den Bericht
über die Verhandlungen und die Dekrete der Vollversammlung der Konferenz sowie
über die Verhandlungen des Ständigen Rates der Bischöfe abzufassen und diese
allen Mitgliedern der Konferenz zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu
erstellen, deren Abfassung ihm vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom
Ständigen Rat aufgetragen werden;
2° den
benachbarten Bischofskonferenzen Akten und Dokumente mitzuteilen, deren
Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder der Ständige Rat der
Bischöfe beschließt.
Can.
459 — § 1. Die Beziehungen
zwischen den Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt
werden, um das höhere Wohl zu fördern und zu schützen.
§ 2. Wenn die
Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne internationalen Charakters vorhaben,
muß der Apostolische Stuhl gehört werden.
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