- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL III INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)
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KAPITEL
II
DIÖZESANKURIE
Can.
469 — Die Diözesankurie besteht aus jenen Einrichtungen und Personen, die dem
Bíschof bei der Leitung der ganzen Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung
der pastoralen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie
bei der Ausübung der richterlichen Gewalt.
Can.
470 — Die Ernennung derjenigen, die Ämter in der Diözesankurie ausüben, steht
dem Diözesanbischof zu.
Can.
471 — Alle, die zu Ämtern in der Kurie berufen werden, müssen:
1° ein
Versprechen ablegen, ihren Dienst nach Maßgabe des Rechts, besonders gemäß der
Weisung des Bischofs, getreu zu erfüllen;
2° das
Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in dem Maß wahren, wie sie vom Recht
oder vom Bischof festgelegt worden sind.
Can.
472 — Hinsichtlich der Gegenstände und Personen, die in der Kurie zur Ausübung
der richterlichen Gewalt gehören, gelten die Vorschriften des Buches VII
Prozesse;
hinsichtlich
der Dinge aber, die sich auf die Verwaltung der Diözese beziehen, sind die
Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
Can.
473 — § 1. Der
Diözesanbischof muß dafür sorgen, daß alle Angelegenheiten, die zu der
Verwaltung der ganzen Diözese gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so
geordnet sind, daß sie dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von
Nutzen sind.
§ 2. Sache des
Diözesanbischofs selbst ist es, das pastorale Wirken der Generalvikare und der
Bischofsvikare aufeinander abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein
Moderator der Kurie ernannt werden, der Priester sein muß und dem die Aufgabe
zukommt, unter der Autorität des Bischofs die Durchführung der
Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie dafür zu sorgen, daß die übrigen der
Kurie zugeteilten Personen das ihnen übertragene Amt richtig wahrnehmen.
§ 3. Wenn nach
dem Ermessen des Bischofs die örtlichen Umstände nichts anderes nahelegen, ist
der Generalvikar oder, wenn es mehrere sind, einer der Generalvikare zum
Moderator der Kurie zu ernennen.
§ 4. Wo der
Bischof es für angebracht hält, kann er zur besseren Förderung der pastoralen
Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der aus den Generalvikaren und den
Bischofsvikaren besteht.
Can.
474 — Akten der Kurie, die ihrer Natur nach rechtliche Wirkung haben; müssen
von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen, unterschrieben werden, und zwar zur
Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der Kurie oder einem Notar; der Kanzler
aber ist gehalten, den Moderator der Kurie über die Akten zu verständigen.
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