- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL III INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)
- KAPITEL II DIÖZESANKURIE
- Artikel 1 GENERALVIKARE UND BISCHOFSVIKARE
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
Artikel
1
GENERALVIKARE
UND BISCHOFSVIKARE
Can.
475 — § 1. In jeder Diözese
ist vom Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der
folgenden Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der
ganzen Diözese zur Seite steht.
§ 2. In aller
Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese,
die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.
Can.
476 — Wann immer die rechte Leitung der Diözese es erfordert, kann der
Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem
genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen
Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines
bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die nach
allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der folgenden
Canones.
Can.
477 — § 1. Der Generalvikar
und der Bischofsvikar werden, unbeschadet der Vorschrift des
[link] can.406, vom Diözesanbischof frei ernannt und können
von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht Auxiliarbischof
ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner Ernennungsurkunde
festzulegen ist.
§ 2. Für den
Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung des Generalvikars kann der
Diözesanbischof einen anderen ernennen, der seine Stelle vertritt; dasselbe
gilt für den Bischofsvikar.
Can.
478 — § 1. Generalvikar und
Bischofsvikar müssen Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren
oder Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in
diesen Disziplinen wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit,
Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.
§ 2. Das Amt
des Generalvikars und des Bischofsvikars ist unvereinbar mit dem des
Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut werden, der mit dem Bischof
bis zum vierten Grad blutsverwandt ist.
Can.
479 — § 1. Dem Generalvikar
kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der
Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu
können, jene aber ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder
die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 2. Dem
Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in § 1 genannte Gewalt zu, aber
nur für einen festgelegten Gebietsteil der Diözese oder für einen
Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus bzw.
Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind jene Fälle, die der
Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die von Rechts wegen
ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 3. Innerhalb
ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem Generalvikar und dem Bischofsvikar auch
jene ständigen Befugnisse zu, die der Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt
hat, sowie der Vollzug von Reskripten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen oder die persönliche Eignung des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen
ist.
Can.
480 — Der Generalvikar und der Bischofsvikar müssen den Diözesanbischof über
alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob sie noch zu erledigen oder bereits
erledigt sind, unterrichten und dürfen niemals gegen den Willen und die Absicht
des Diözesanbischofs handeln.
Can.
481 — § 1. Die Gewalt des
Generalvikars und des Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung,
mit Amtsverzicht und, unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung,
sobald sie ihnen vom Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz
des bischöflichen Stuhles.
§ 2. Mit der
Suspendierung des Amtes des Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des
Generalvikars und des Bischofsvikars, soweit sie nicht Bischöfe sind,
suspendiert.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License