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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
KANZLER UND ANDERE NOTARE SOWIE ARCHIVE
§ 2. Falls notwendig, kann dem Karìzler ein Helfer zur Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll.
§ 3. Kanzler und Vizekanzler sind ohne weiteres Notare und Sekretäre der Kurie.
§ 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.
Can. 484 — Die Notare haben folgende Aufgaben:
1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen, Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern;
2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt wird, und mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben;
3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären.
§ 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten der Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden.
§ 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist ein Inventarverzeichnis, d. h.
ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der einzelnen Schriftstücke anzufertigen.
§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten.
§ 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.
Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben.
§ 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministrator selbst geöffnet werden.
§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.
§ 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daß in seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch geordnet werden.
§ 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in §§ 1 und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.