- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL III INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)
- KAPITEL II DIÖZESANKURIE
- Artikel 3 VERMÖCENSVERWALTUNGSRAT UND OKONOM
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Artikel
3
VERMÖCENSVERWALTUNGSRAT
UND OKONOM
Can.
492 — § 1. In jeder Diözese ist
ein Vermögensverwaltungsrat einzusetzen, dem der Diözesanbischof selbst oder
sein Beauftragter vorsitzt, und der aus wenigstens drei vom Bischof ernannten
Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht
wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen.
§ 2. Die
Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates sind für fünf Jahre zu ernennen;
nach Ablauf
dieser Zeit können sie aber jeweils für weitere fünf Jahre berufen werden.
§ 3. Vom
Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind Personen, die mit dem Bischof bis
zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
Can.
493 — Außer den Aufgaben, die ihm in Buch V Kirchen vermögen übertragen sind,
hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich nach den Weisungen des
Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben
aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Diözese
vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über Einnahmen
und Ausgaben zu billigen.
Can.
494 — § 1. In jeder Diözese
hat der Bischof nach Anhörung des Konsultorenkoflegiums und des
Vermögensverwaltungsrates einen Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen
Fragen wirklich erfahren ist und sich besonders durch Rechtschaffenheit
auszeichnet.
§ 2. Der Ökonom
ist für fünf Jahre zu ernennen und kann nach Ablauf dieser Zeit auf jeweils
weitere fünf Jahre ernannt werden; während der Amtszeit kann er nur aus einem
schwerwiegenden Grund, den der Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des
Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates abgesetzt werden.
§ 3. Aufgabe
des Ökonomen ist es, gemäß dem vom Vermögensverwaltungsrat festgelegten
Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter der Autorität des Bischofs zu
verwalten und aus den festgesetzten Einnahmen der Diözese die Ausgaben zu
tätigen, die der Bischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig
angeordnet haben.
§ 4. Am Ende
des Jahres muß der Ökonom dem Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und
Ausgaben Rechnung legen.
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