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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
PRIESTERRAT UND KONSULTOREN KOLLEGIUM
§ 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten, gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat.
Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des Priesterrates betrifft, gilt folgendes:
1° etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten;
2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt zum Priesterrat gehören;
3° es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.
Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Priesterrates haben:
1° alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert sind;
2° Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert sind, sowie Priester eines orden-
sinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl irgendeine Aufgabe wahrnehmen.
§ 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Diözese haben.
§ 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen.
§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat neu bilden.
§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht, kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.
§ 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.
§ 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.
§ 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in [link] can.495, § 2 genannten Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.