- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL III INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)
- KAPITEL IV KANONIKERKAPITEL
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
IV
KANONIKERKAPITEL
Can.
503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral- oder das Kollegiatkapitel,
ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es ist, die feierlicheren
Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche durchzuführen; Sache des
Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm im Recht
oder vom Diözesanbischof übertragen werden.
Can.
504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines Kathedralkapitels sind dem
Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can.
505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder Kollegiatkapitel, muß eigene
Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt vom Kapitel beschlossen und
vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese Statuten können ohne
Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert oder aufgehoben werden.
Can.
506 — § 1. Die Statuten des
Kapitels haben, unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des
Kapitels selbst und die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen,
was von dem Kapitel und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und
zum Vollzug weiterer Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu
bestimmen, in denen Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und,
unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen
festzulegen, die zur Gültigkeit und Erlaubtheit von Rechtsgeschäften
erforderlich sind.
§ 2. In den
Statuten sind auch die regelmäßigen und die anläßlich der Verrichtung eines
Dienstes zu erbringenden Einkünfte festzulegen sowie, unter Beachtung der vom
Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die Insignien der Kanoniker.
Can.
507 — § 1. Unter den
Kanonikern ist einer vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht;
nach Maßgabe
der Statuten sind auch andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch
des in der Region herrschenden Brauches.
§ 2. Klerikern,
die nicht zum Kapitel gehören, können andere Aufgaben anvertraut werden, durch
die sie nach Maßgabe der Statuten den Kanonikern zu helfen haben.
Can.
508 — § 1. Der Bußkanoniker
ebenso der Kathedral- wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die
ordentliche Befugnis, die er aber anderen nicht delegieren kann, im
sakramentalen Bereich von Beugestrafen loszusprechen, die nicht festgestellte
Tatstrafen und nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis
bezieht sich innerhalb der Diözese auch auf Diözesanfremde und auf Diözesane
auch außerhalb des Gebietes der Diözese.
§ 2. Wo kein
Kapitel vorhanden ist, hat der Diözesanbischof einen Priester zu bestellen, der
diese Aufgabe wahrnimmt.
Can.
509 — § 1. Es ist Sache des
Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des
Kapitels alle und jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der
Kathedral- wie in einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg
aufgehoben ist; es steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst
gewählten Vorsitzenden des Kapitels zu bestätigen.
§ 2. Der
Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern übertragen, die sich durch
Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen Lebenswandel auszeichnen und ihren
Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben.
Can.
510 — § 1. Mit einem
Kanonikerkapitel dürfen künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit
einem Kapitel vereinigte Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof
vom Kapitel zu trennen.
§ 2. In einer
Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu
bestellen, ob er nun aus den Reihen der Kapitulare ausgewählt wird oder nicht;
dieser Pfarrer ist an alle Pflichten gebunden und besitzt alle Rechte und
Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts dem Pfarrer eigen sind.
§ 3. Es ist
Sache des Diözesanbischofs, genaue Anordnungen zu erlassen, in denen die
seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und die dem Kapitel eigenen Aufgaben
hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei dafür zu sorgen ist, daß der
Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben
nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat der Diözesanbischof zu entscheiden,
der vor allem darauf bedacht sein muß, daß den seelsorglichen Erfordernissen
der Gläubigen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
§ 4. Die einer
Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden,
sofern nichts anderes feststeht, als der Pfarrei gegeben vermutet.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License