- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL III INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)
- KAPITEL VIII KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE
- Artikel 1 KIRCHENREKTOREN
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
VIII
KIRCHENREKTOREN
UND KAPLÄNE
Artikel
1
KIRCHENREKTOREN
Can.
556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester verstanden, denen die Obhut
für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder Pfarr- noch Kapitelskirche ist
und die nicht mit der Niederlassung einer Ordensgemeinschaft oder einer
Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist, welche in ihr Gottesdienste
feiert.
Can.
557 — § 1. Der Kirchenrektor
wird vom Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder
Vorschlagsrechtes, wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es
Sache des Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen.
§ 2. Auch wenn
die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechts gehört, steht dem
Diözesanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor
einzusetzen.
§ 3. Rektor
einer mit einem Seminar oder einem anderen von Klerikern geleiteten Kolleg
verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars oder Kollegs, wenn der
Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.
Can.
558 — Unbeschadet der Vorschrift des [link] can. 262 ist es
dem Rektor nicht erlaubt, die in [link] can.530, nn. 1—6
genannten pfarrlichen Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche
durchzuführen, falls der Pfarrer nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage
erfordert, nicht delegiert.
Can.
559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten Kirche auch feierliche
Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen Stiftungsbestimmungen
eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des Ortsordinarius der
pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Can.
560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor
gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen
vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu
öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können.
Can.
561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es
niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie zu feiern, Sakramente zu
spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; diese Erlaubnis ist
nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu verweigern.
Can.
562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Autorität des
Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und der
wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen
nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der Kirche
würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen
gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der
heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht,
was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht
in irgendeiner Weise unvereinbar ist.
Can.
563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius, auch wenn er von anderen
gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem Grund nach seinem klugen
Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der Vorschrift des
[link] can.682, § 2.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License