- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- TITEL III INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)
- KAPITEL VIII KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
Artikel
2
KAPLÄNE
Can.
564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine
Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil
anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen
Rechts wahrzunehmen hat.
Can.
565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem besondere
Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom Ortsordinarius ernannt, dem es
auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen oder einen Gewählten zu
bestätigen.
Can.
566 — § 1. Es ist notwendig,
daß der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße
Seelsorge erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch
besondere Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis,
die Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort
Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und
denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.
§ 2. In
Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur
an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen
nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch
unbeschadet der Vorschrift des [link] can.976.
Can.
567 — § 1. Der Ortsordinarius
darf die Ernennung des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts
nicht ohne Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören
der Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen.
§ 2. Es ist
Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen vorzunehmen oder zu leiten; es ist
ihm aber nicht erlaubt, sich ìn die innere Leitung des Instituts einzumischen.
Can.
568 — Für diejenigen, die wegen ihrer Lebensumstände nicht der ordentlichen
Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein können, wie z. B. Auswanderer,
Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute, sollen nach Möglichkeit Kapläne
ernannt werden.
Can.
569 — Für die Militärkapläne gelten besondere Gesetze.
Can.
570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder einer Gruppe verbundene
Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor dieser Kirche sein, wenn
nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche etwas anderes fordert.
Can.
571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen Dienstes hat der Kaplan die
gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten.
Can.
572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft, ist die Vorschrift des can.
563 zu beachten.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License