- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL I GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS (Cann. 573 – 606)
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
TEIL III
INSTITUTE DES GEWEIHTEN
LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
SEKTION I
INSTITUTE DES GEWEIHTEN
LEBENS
TITEL I
GEMEINSAME NORMEN FÜR
ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS (Cann. 573 – 606)
Can.
573 — § 1. Das durch die
Profeß der evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer
angelegten Lebensweise, in der Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in
besonders enger Nachfolge Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich
hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und
zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich
Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der
Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.
§ 2. Diese
Lebensweise in von der zuständigen Autorität der Kirche kanonisch errichteten
Instituten des geweihten Lebens übernehmen Gläubige in freier Entscheidung, die
nach den eigenen Satzungen der Institute durch Gelübde oder andere heilige
Bindungen sich zu den evangelischen Räten der Keuschheit, der Armut und des
Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der diese Räte sie hinführen, sich
in besonderer Weise mit der Kirche und deren Heils-werk verbinden.
Can.
574 — § 1. Der Stand derer,
die sich in solchen Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum
Leben und zur Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu
unterstützen und zu fördern.
§ 2. Zu diesem
Stand werden bestimmte Gläubige in besonderer Weise von Gott berufen, um im
Leben der Kirche an der besonderen Gabe Anteil zu haben und zu deren Heilssendung
gemäß Zielsetzung und Geist des Instituts beizutragen.
Can.
575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in Christi, des Meisters, Lehre und
Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die Kirche, das sie von ihrem Herrn
empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit bewahrt.
Can.
576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität ist es, die evangelischen
Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich zu regeln und mit kanonischer
Anerkennung feste Formen für eine dementsprechende Lebensweise zu schaffen und
ebenso für ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter
und gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen.
Can.
577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute des geweihten Lebens, die
unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen Gnade haben:
Sie folgen
nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er entweder betet oder das Reich
Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist oder in der Welt Umgang mit
ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines Vaters erfüllt.
Can.
578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Autorität
anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist und Anlage des
Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das Erbgut eben dieses
Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren.
Can.
579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem Gebiet durch förmliches Dekret
Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch nur nach Beratung mit dem
Apostolischen Stuhl.
Can.
580 — Die Angliederung eines Instituts des geweihten Lebens an ein anderes ist
der zuständigen Autorität des angliedernden Instituts vorbehalten, immer
unbeschadet der kanonischen Autonomie des angegliederten Instituts.
Can.
581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt werden, zu gliedern, neue
Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen oder anders zu umschreiben,
ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts nach Maßgabe der
Konstitutionen.
Can.
582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von Instituten des geweihten Lebens
sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; dasselbe gilt für
Konföderationen und Föderationen.
Can.
583 — Änderungen in Instituten des geweihten Lebens, die das vom Apostolischen
Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne dessen Erlaubnis nicht vorgenommen
werden.
Can.
584 — Ein Institut aufzuheben, steht ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu,
dem es auch vorbehalten ist, über dessen Vermögen zu verfügen.
Can.
585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache der zuständigen Autorität des
Instituts selbst.
Can.
586 — § 1. Den einzelnen
Instituten wird eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer
Leitung, zuerkannt, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und
ihr Erbgut im Sinne des [link] can. 578 unversehrt bewahren
können.
§ 2. Diese
Autonomie zu wahren und zu schützen, ist Sache der Ortsordinarien.
Can.
587 — § 1. Um die eigene
Berufung und Eigenart der einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten,
müssen in dem grundlegenden Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden
Instituts außer dem, was [link] can. 578 zu wahren
vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des Instituts und
über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und Ausbildung der
Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen Bindungen.
§ 2. Dieses
Rechtsbuch wird durch die zuständige kirchliche Autorität genehmigt und kann
nur mit deren Zustimmung geändert werden.
§ 3. In diesem
Rechtsbuch sind die geistlichen und die rechtlichen Elemente in geeigneter
Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen aber nicht unnötig vermehrt werden.
§ 4. Alle
weiteren von der zuständigen Autorität des Instituts erlassenen Normen sind auf
geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern zusammenzustellen; sie können je nach
den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt
werden.
Can.
588 — § 1. Der Stand des
geweihten Lebens ist seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.
§ 2. Als
klerikal wird ein Institut bezeichnet, das aufgrund des von seinem Stifter
gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft seiner rechtmäßigen Überlieferung
unter der Leitung von Klerikern steht, die Ausübung der heiligen Weihe vorsieht
und von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt ist.
§ 3. Als laikal
dagegen wird ein Institut bezeichnet, das, von der kirchlichen Autorität als
solches anerkannt, kraft seiner Natur, seiner Eigenart und seiner Zielsetzung
eine von seinem Stifter oder durch seine rechtmäßige Über-
lieferung
festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die eine Ausübung der heiligen
Weihe nicht einschließt.
Can.
589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als Institut päpstlichen Rechts
bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder von ihm durch förmliches
Dekret anerkannt wurde, als diözesanen Rechts dagegen, wenn es vom
Diözesanbischof errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen
Stuhl erhalten hat.
Can.
590 — § 1. Die Institute des
geweihten Lebens unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott
und die ganze Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten
Autorität.
§ 2. Die
einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst als ihrem höchsten Oberen auch
kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu leisten.
Can.
591 — Um für das Wohl der Institute und für die Erfordernisse des apostolischen
Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft seines Primates im Hinblick
auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des
geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien entziehen und sich allein oder
einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.
Can.
592 — § 1. Um die
Gemeinschaft der Institute mit dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu
fördern, hat jeder höchste Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem
vorgeschriebenen Form und Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen
kurzen Überblick zuzuleiten.
§ 2. Die Leiter
eines jeden Instituts haben die Kenntnis der Verlautbarungen des Heiligen
Stuhles, welche die ihnen anvertrauten Mitglieder betreffen, zu fördern und für
ihre Befolgung zu sorgen.
Can.
593 — Unbeschadet des [link] can. 586 unterstehen Institute
päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung
unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.
Can.
594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt, unbeschadet des
[link] can.586, unter der besonderen Hirtensorge des
Diözesanbischofs.
Can.
595 — § 1. Sache des Bischofs
des Hauptsitzes ist es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig
eingeführte Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische
Stuhl an sich gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das
gesamte Institut von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen
Autorität übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen,
falls das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist.
§ 2. Von
Vorschriften der Konstitutionen kann der Diözesanbischof in Einzelfällen
dispensieren.
Can.
596 — § 1. Obere und Kapitel
der Institute haben über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den
Konstitutionen umschriebene Vollmacht.
§ 2. In den
klerikalen Ordensinstituten päpstlichen Rechts besitzen sie überdies kirchliche
Leitungsgewalt sowohl für den äußeren als auch für den inneren Bereich.
§ 3. Die
Vorschriften der cann. 131, 133 und 137—144 sind auf die in § 1 erwähnte
Vollmacht anzuwenden.
Can.
597 — § 1. In ein Institut
des geweihten Lebens kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte
Absicht hat, die vom allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten
Eigenschaften aufweist und dem kein Hindernis im Wege steht.
§ 2. Niemand
kann ohne entsprechende Vorbereitung aufgenommen werden.
Can.
598 — § 1. Unter Beachtung
der Eigenart und der eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen
die Art und Weise festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen
Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind.
§ 2. Alle
Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und
vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts
gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.
Can.
599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene evangelische Rat der
Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine Quelle reicherer
Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die Verpflichtung zu
vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.
Can.
600 — Der evangelische Rat der Armut in die Nachfolge Christi, der um
unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat außer einem in Wirklichkeit
und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in Bescheidenheit und fern von
irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und Beschränkung zur Folge in
Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe des Eigenrechts der einzelnen
Institute.
Can.
601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in die Nachfolge des bis zum Tode
gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat des Gehorsams verpflichtet zur
Unterwerfung des Willens gegenüber den rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern
Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen Konstitutionen befehlen.
Can.
602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben, durch das alle Mitglieder
gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in Christus vereint werden, soll so
geregelt werden, daß es durch gegenseitige Unterstützung allen dazu verhilft,
ihre persönliche Berufung zu erfüllen. Durch ihre in der Liebe verwurzelte und
gegründete brüderliche Gemeinschaft aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für
die allumfassende Versöhnung in Christus sein.
Can.
603 — § 1. Außer den
Instituten des geweihten Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder
anachoretische Leben, in dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in
der Stille der Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob
Gottes und dem Heil der Welt weihen.
§ 2. Als im
geweihten Leben Gott hingegeben wird der Eremit vom Recht anerkannt, wenn er,
bekräftigt durch ein Gelübde oder durch eine andere heilige Bindung, sich auf
die drei evangelischen Räte öffentlich in die Hand des Diözesanbischofs
verpflichtet hat und unter seiner Leitung die ihm eigentümliche Lebensweise
wahrt.
Can.
604 — § 1. Außer diesen
Formen des geweihten Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck
ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom
Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem
Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.
§ 2. Um ihr
Vorhaben treuer zu halten und den ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst
für die Kirche durch die gegenseitige Unterstützung zu steigern, können die
Jungfrauen Vereinigungen bilden.
Can.
— 605 Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist ausschließlich dem
Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber sollen sich
angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute neue Gaben des
geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern behilflich sein, ihre
Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete
Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil enthaltenen
allgemeinen Normen abzusichern.
Can.
606 — Die Vorschriften über die Institute des geweihten Lebens und ihre
Mitglieder gelten, soweit sich aus dem Textzusammenhang oder der Natur der
Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich gleicher Weise für beide Geschlechter.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License