- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
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TITEL II
ORDENSINSTITUTE
(Cann. 607 – 709)
Can.
607 — § 1. Das Ordensleben
macht als Weihe der ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare
Verbindung in der Kirche sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So
vollzieht der Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott
dargebrachtes Opfer, wodurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung
Gottes in der Liebe wird.
§ 2. Das
Ordensinstitut ist eine Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht
öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die jedoch nach Ablauf der Zeit zu
erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen.
§ 3. Das
öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für Christus und die Kirche ablegen
sollen, bringt jene Trennung von der Welt mit sich, die der Eigenart und dem
Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist.
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