- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
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BUCH I
ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
Can.
1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.
Can.
2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer
Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden
liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Canones
des Codex zuwiderläuft.
Can.
3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen
politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch
teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste
Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.
Can.
4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl
bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind
und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, daß sie durch
die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden.
Can.
5 — § 1. Bis jetzt gegen die
Vorschriften dieser Canones geltendes allgemeines oder partikulares
Gewohnheitsrecht, das durch die Canones dieses Codex verworfen wird, ist
gänzlich aufgehoben und kann in Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige
gilt als aufgehoben, es sei denn, daß im Codex ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen ist, oder daß es hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf
nämlich geduldet werden, wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen
und persönlichen Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.
§ 2. Bis jetzt
geltendes allgemeines oder partikulares außergesetzliches Gewohnheitsrecht
bleibt bestehen.
Can.
6 — § 1. Mit Inkrafttreten
dieses Codex werden aufgehoben:
1° der im Jahr
1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;
2° auch die
anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, die den Vorschriften dieses
Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas anderes
ausdrücklich vorgesehen ist;
3° alle
allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die vom Apostolischen Stuhl
erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem Codex selbst aufgenommen
sind;
4° auch die
übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche eine Materie betreffen, die
durch diesen Codex umfassend geordnet wird.
§ 2. Die
Canones dieses Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter
Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu würdigen.
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