- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
- KAPITEL I ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG UND AUFHEBUNG
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KAPITEL
I
ORDENSNIEDERLASSUNGEN,
IHRE ERRICHTUNG UND AUFHEBUNG
Can.
608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung
unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die
einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die
Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der
Kommunität ist.
Can.
609 — § 1. Niederlassungen
eines Ordensinstituts werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den
Konstitutionen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 2. Zur
Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem die Erlaubnis des Apostolischen
Stuhles erforderlich.
Can.
610 — § 1. Die Errichtung von
Niederlassungen geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des
Instituts; dabei muß sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung
des Ordenslebens der Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen
und dem Geist des Instituts.
§ 2. Es soll
keine Niederlassung errichtet werden, wenn man, nicht klugerweise erwarten
kann, daß in angemessener Weise für die Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.
Can.
611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur Errichtung der
Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich:
1° ein Leben zu
führen gemäß der Eigenart und den eigenen Zielen des Instituts;
2° die dem
Institut eigenen Aufgaben auszuüben entsprechend den Vorschriften des Rechts,
unbeschadet der Bedingungen, die der Zustimmung hinzugefügt wurden;
3° für
Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.1215, §
3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung der
Rechtsvorschriften zu verrichten.
Can.
612 — Damit eine Ordensniederlassung zu apostolischen Werken bestimmt werden
kann, die verschieden sind von jenen, für die es errichtet wurde, ist die
Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich; dies gilt aber nicht bei einer
Änderung, die, unbeschadet der Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne
Leitung und Ordnung bezieht.
Can.
613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung
von Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen
Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes
bestimmen.
§ 2. Der Leiter
einer selbständigen Niederlassung ist von Rechts wegen höherer Oberer.
Can.
614 — Nonnenklöster, die einem Institut von Männern angeschlossen sind,
behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung gemäß den Konstitutionen bei.
Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu bestimmen, daß aus dem Anschluß
ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann.
Can.
615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das außer einem eigenen Leiter
keinen anderen höheren Oberen hat und keinem anderen Ordensinstitut so
angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche, von den Konstitutionen
bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt, wird nach Vorschrift des
Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut.
Can.
616 — § 1. Eine rechtmäßig
errichtete Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift
der Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über
das Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts
Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter und
wohlerworbener Rechte.
§ 2. Die
Aufhebung der einzigen Niederlassung eines Instituts steht dem Heiligen Stuhl
zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist, über das Vermögen zu bestimmen.
§ 3. Eine im
Sinne des [link] can. 613 rechtlich selbständige Niederlassung
aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen nichts
anderes bestimmen.
§ 4. Ein
rechtlich selbständiges Nonnenkloster aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl
zu, unbeschadet der Vorschriften der Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens.
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