- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
- KAPITEL II LEITUNG DER INSTITUTE
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KAPITEL
II
LEITUNG DER
INSTITUTE
Artikel
1
OBERE UND
RÄTE
Can.
617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre Vollmacht auszuüben nach den
Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.
Can.
618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre von Gott durch den Dienst der
Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen Gottes also in der Ausführung
ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen wie Söhne Gottes zu leiten und
mit Achtung vor der menschlichen Person deren freiwilligen Gehorsam zu fördern,
gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum Wohle des Instituts und der Kirche
zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Autorität, zu entscheiden und
vorzuschreiben, was zu tun ist.
Can.
619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt widmen und sich gemeinsam mit den
ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen, eine brüderliche Gemeinschaft in
Christus aufzubauen, in der Gott vor allem gesucht und geliebt wird. Darum
sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort Gottes nähren und sie zur Feier der
heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen ihnen ein Vorbild sein in der Übung der
Tugenden und in der Befolgung der Vorschriften und Überlieferungen des eigenen
Institutes; in persönlichen Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie
sollen sich der Kranken sorgsam annehmen und sie besuchen, die Störenfriede
zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.
Can.
620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder
einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbständige
Niederlassung leiten; desgleichen deren Stellvertreter. Dazu kommen der
Abtprimas und der Obere einer monastischen Kongregation, die jedoch nicht die
ganze Vollmacht haben, die das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.
Can.
621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die unter demselben Oberen
einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen
Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz.
Can.
622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und
Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen
Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes.
Can.
623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig ernannt oder gewählt
werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen oder endgültigen Profeß
erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um höhere Obere handelt,
von den Konstitutionen zu bestimmen ist.
Can.
624 — § 1. Die Oberen sind
für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der
Notwendigkeit des Instituts einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für
den obersten Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen
etwas anderes bestimmen.
§ 2. Das
Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen dafür zu sorgen, daß die Oberen,
die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt sind, nicht allzulange ohne
Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben.
§ 3. Sie können
aber während ihrer Amtszeit aus im Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes
enthoben oder auf ein anderes Amt versetzt werden.
Can.
625 — § 1. Der oberste Leiter
eines Instituts wird durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der
Konstitutionen bestellt.
§ 2. Bei Wahlen
des Oberen eines rechtlich selbständigen Klosters, von dem
[link] can.615 handelt, und des obersten Leiters eines
Instituts diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz.
§ 3. Die
übrigen Oberen werden nach‘ Vorschrift der Konstitutionen bestellt, und zwar
so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der Bestätigung durch den zuständigen
höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom Oberen ernannt werden, hat eine
geeignete Befragung vorauszugehen.
Can.
626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von Ämtern und die Mitglieder bei
Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu beachten; sie
haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und ohne Ansehen der Person,
allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene zu benennen bzw. zu
wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet halten. Sie haben
sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten Stimmenwerbung zu
hüten, sowohl für sich wie auch für andere.
Can.
627 — § 1. Nach Vorschrift
der Konstitutionen müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie
sich bei der Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.
§ 2. Außer den
im allgemeinen Recht vorgeschriebenen Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu
bestimmen, in denen die Zustimmung oder der Rat zur Gültigkeit des Handelns
erforderlich ist, die gemäß [link] can. 127 einzuholen sind.
Can.
628 — § 1. Die Oberen, die
aufgrund des institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten
Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den
Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren.
§ 2. Der
Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, auch hinsichtlich der
klösterlichen Disziplin zu visitieren:
1° rechtlich
selbständige Klöster, von denen [link] can. 615 handelt;
2° die
einzelnen Niederlassungen eines Instituts diözesanen Rechts, die in seinem
Gebiet liegen.
§ 3. Die
Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visitator zusammenarbeiten, dem sie
auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß in Liebe zu antworten haben; niemand
hat aber das Recht, auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht
abzuhalten oder den Zweck der Visitation sonstwie zu behindern.
Can.
629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen Niederlassung auf zuhalten und
sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach Vorschrift des Eigenrechts.
Can.
630 — § 1. Die Oberen haben
den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament
und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.
§ 2. Die Oberen
haben nach Vorschrift des Eigenrechts dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern
geeignete Beichtvater zur Verfügung stehen, bei denen sie häufig beichten
können § 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in größeren
Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn Ortsordinarius
genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen, ohne daß jedoch die
Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.
§ 4. Die Oberen
dürfen die Beichte Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich
aus darum.
§ 5. Die
Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich
frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie
auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen.
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