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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
KAPITEL
Can. 631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das in [link] can. 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen, denen alle zu gehorchen haben.
§ 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist, besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der Verhandlungsgegenstände.
§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei zuleiten.
§ 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen.