Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
ORDENSPROFESS
Can. 656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist erforderlich, daß:
1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;
3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt;
4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder Täuschung abgelegt wird;
5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch einen anderen, entgegengenommen wird.
§ 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.
§ 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.
Can. 658 — Außer den in [link] can.656, nn. 3, 4 und 5 genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich:
1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr;
2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei Jahren, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.657, § 3.