- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
- KAPITEL III ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER
- Artikel 4 AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE
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Artikel
4
AUSBILDUNG DER
ORDENSLEUTE
Can.
659 — § 1. In den einzelnen
Instituten ist nach der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu
vervollkommnen, damit sie das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und
dessen Sendung geeigneter ausführen können.
§ 2. Daher muß
das Eigenrecht die Ordnung dieser Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der
Erfordernisse der Kirche und der Verhältnisse der Menschen und der Zeiten
festlegen, wie es von Zielsetzung und Eigenart des Instituts gefordert wird.
§ 3. Die
Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den Empfang der heiligen Weihen
vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen
Studienordnung des Instituts.
Can.
660 — § 1. Die Ausbildung
soll systematisch, dem Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und
apostolisch, theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb
entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel.
§ 2. Während
dieser Ausbildungszeit dürfen den Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben
übertragen werden, die die Ausbildung behindern.
Can.
661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die Ordensleute eifrig ihre spirituelle,
theoretische und praktische Ausbildung fortführen; die Oberen aber sollen ihnen
hierfür Hilfsmittel und Zeit zur Verfügung stellen.
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