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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE UND IHRER MITGLIEDER
§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.
§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des [link] can.276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten.
§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz, entgegenbringen.
§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben sie gewissenhaft einzuhalten.
§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt.
§ 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten.
§ 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte Klausur einzuhalten.
§ 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen.
§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.
§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist.
§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten will.
§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs- und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt, geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.
§ 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß [link] can. 284 zu übernehmen.
Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der cann. [link] 277, [link] 285, [link] 286, [link] 287 und [link] 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker sind, darüber hinaus an die Vorschriften des [link] can.279, § 2; in laikalen Instituten päpstlichen Rechts kann die in [link] can . 285, § 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.