- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
- KAPITEL V APOSTOLAT DER INSTITUTE
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KAPITEL
V
APOSTOLAT DER
INSTITUTE
Can.
673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in erster Linie im Zeugnis ihres
geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße pflegen müssen.
Can.
674 — Die gänzlich auf die Kontemplation ausgerichteten Institute nehmen im
mystischen Leib Christi immer eine hervorragende Stelle ein: Sie bringen
nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar und erhellen das Volk Gottes durch
überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern es durch ihr Beispiel an und lassen
es in geheimnisvoller apostolischer Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen
die Mitglieder dieser Institute, mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat
noch so sehr drängen, nicht zu Hilfeleistungen in den verschiedenen
seelsorglichen Diensten herangezogen werden.
Can.
675 — § 1. Bei den auf
Apostolatsaufgaben hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit
zu ihrer eigenen Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von
apostolischem Geist durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom
Ordensgeist geprägt sein.
§ 2. Die
apostolische Tätigkeit muß immer aus einer tiefen Gottverbundenheit hervorgehen
und muß diese stärken und fördern.
§ 3. Die im
Namen und Auftrag der Kirche auszuübende apostolische Tätigkeit ist in
Gemeinschaft mit ihr durchzuführen.
Can.
676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als auch von Frauen, nehmen durch
geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit am Seelsorgsauftrag der
Kirche teil und leisten den Menschen die verschiedenartigsten Dienste; sie
sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu verbleiben.
Can.
677 — § 1. Die Oberen und die
Mitglieder sollen die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu
bewahren; sie sollen sie jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und
örtlichen Erfordernisse in kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und
geeigneten Mitteln, anpassen.
§ 2. Falls die
Institute aber ihnen angeschlossene Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen
sie diese mit besonderer Sorge unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer
Familie durchdrungen werden.
Can.
678 — § 1. Die Ordensleute
unterstehen der Gewalt der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und
mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche
Abhaltung des Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft.
§ 2. In der
Ausübung ihres äußeren Apostolats unterstehen die Ordensleute auch den eigenen
Oberen, und sie müssen der Ordnung des Instituts treu bleiben; die Bischöfe
selbst dürfen es nicht unterlassen, diese Verpflichtung gegebenenfalls
einzuschärfen.
§ 3. Bei der
Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute ist es erforderlich, daß die
Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im Meinungsaustausch vorgehen.
Can.
679 — Der Diözesanbischof kann bei einem dringenden, äußerst schweren Grund dem
Mitglied eines Ordensinstituts verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn
dessen höherer Oberer nach einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat,
Vorsorge zu treffen; die Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen
Stuhl mitzuteilen.
Can.
680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie auch zwischen diesen und dem
Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und unter der Leitung des
Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher apostolischer Werke und
Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und der Zielsetzung der
einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen.
Can.
681 — § 1. Die Werke, die
Ordensangehörigen vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der
Autorität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen
gemäß [link] can.678, §§ 2 und 3.
§ 2. In diesen
Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem
zuständigen Institutsoberen zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und
genau festzulegen ist, was die Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung
zu stellenden Mitglieder und die wirtschaftlichen Belange betrifft.
Can.
682 — § 1. Soll in der
Diözese einem Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der
Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen
Oberen vom Diözesanbischof ernannt.
§ 2. Der
Ordensangehörige kann des ihm übertragenen Amtes frei enthoben werden, und zwar
auf Weisung sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem der
Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als auch des Oberen, nachdem die
amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des
jeweils anderen ist nicht erforderlich.
Can.
683 — § 1. Kirchen und
Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere,
Ordensangehörigen übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder
zeitlicher Art, kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen
anderen, gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der
Notwendigkeit visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die
ausschließlich den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.
§ 2. Wenn der
Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt hat, kann er nach ergebnislos
gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener Autorität selbst
Vorkehrungen treffen.
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