- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
- KAPITEL VI TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT
- Artikel 2 AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT
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Artikel
2
AUSTRITT AUS
EINEM INSTITUT
Can.
686 — § 1. Aus einem
schwerwiegenden Grund kann der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem
Mitglied mit ewigen Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings
nicht für länger als drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die
vorgängige Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich
aufhalten muß. Das Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu
gewähren, ist dem Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen
Rechts handelt, dem Diözesanbischof vorbehalten.
§ 2. Die
Gewährung des Exklaustrationsindultes für Nonnen ist ausschließlich Sache des
Apostolischen Stuhles.
§ 3. Auf Ersuchen
des obersten Leiters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden
Gründen unter Wahrung von Billigkeit und Liebe dem Mitglied eines Instituts
päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl bzw. dem Mitglied eines Instituts
diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die Exklaustration auferlegt werden.
Can.
687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den Verpflichtungen befreit, die
mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es bleibt in der Abhängigkeit und
Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, insbesondere, wenn es sich um
einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines Instituts tragen, sofern im
Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch kein aktives und passives
Wahlrecht.
Can.
688 — § 1. Wer nach Ablauf
der Profeßzeit aus seinem Institut austreten will, kann es verlassen.
§ 2. Wer
während der zeitlichen Profeß aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das
Institut verlassen zu dürfen, kann in einem Institut päpstlichen Rechts das
Austrittsindult vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erhalten; in
diözesanrechtlichen Instituten und in den in [link] can. 615
genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom Bischof der
Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.
Can.
689 — § 1. Nach Ablauf der
zeitlichen Profeß kann ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen
höheren Oberen nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden
Profeß ausgeschlossen werden.
§ 2. Eine auch
nach der Profeß zugezogene körperliche oder seelische Erkrankung1 die das in §
1 genannte Mitglied nach dem Urteil von Sachverständigen für das Leben im
Institut ungeeignet macht, stellt einen Grund dar, es nicht zur
Profeßerneuerung bzw.
zur Ablegung
der ewigen Profeß zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der
Nachlässigkeit des Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten
Arbeit zugezogen.
§ 3. Wird aber
ein Ordensangehöriger während der zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er,
selbst wenn er zu einer neuen Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus
dem Institut entlassen werden.
Can.
690 — § 1. Wer nach Ablauf
des Noviziats bzw. nach der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist,
kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden
ohne die Auflage, das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache
desselben Leiters sein, eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende
Erprobung und eine Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen
hat gemäß cann. 655 und 657.
§ 2. Dieselbe
Befugnis hat der Obere eines rechtlich selbständigen Klosters mit Zustimmung
seines Rates.
Can.
691 — § 1. Ein Professe mit
ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr
schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen erbitten;
sein Bittgesuch
hat er dem obersten Leiter des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit
seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln
hat.
§ 2. Die
Gewährung eines solchen Indults ist in Instituten päpstlichen Rechts dem
Apostolischen Stuhl vorbehalten; in Instituten diözesanen Rechts aber kann es
auch der Bischof der Diözese gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu
welcher der Bittsteller gehört.
Can.
692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied bekanntgegebene Austrittsindult
enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem Mitglied selbst nicht
zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von
allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.
Can.
693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult nicht gewährt, bevor er
einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese inkardiniert oder
zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird er nach Ablauf Von
fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert, sofern ihn der
Bischof nicht zurückgewiesen hat.
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