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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE
Can. 706 — Bezüglich des oben genannten Ordensangehörigen gilt:
1° wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben der Diözesanbischof und die anderen, von denen in [link] can.381, § 2 die Rede ist, für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht;
2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte;
was ihm später zufällt, erwirbt er voll für sich;
3° in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der Spender verfügen.
§ 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat, [link] can.402, § 2 zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.