- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)
- KAPITEL VIII KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN
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KAPITEL
VIII
KONFERENZEN DER
HÖHEREN OBEREN
Can.
708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder
Räten zusammenschließen, um mit vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits
der Zweck der einzelnen Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit,
ihrer Eigenart und ihres eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß
andererseits gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden sowie eine
entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und
auch mit den einzelnen Bischöfen in die Wege geleitet wird.
Can. 709 — Die
Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten
Statuten haben, von dem ausschließlich sie, auch als juristische Person,
errichtet werden können und unter dessen oberster Leitung sie bleiben
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