- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- TITEL III SÄKULARINSTITUTE (Cann. 710 – 730)
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TITEL III
SÄKULARINSTITUTE
(Cann. 710 – 730)
Can.
710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in welchem in
der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich
bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen.
Can.
711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert kraft seiner Weihe nicht seine
eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie im Volke Gottes, unbeschadet
der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des geweihten Lebens Bezug
nehmen.
Can.
712 — Unter Einhaltung der cann. 598 — 601 haben die Konstitutionen die
heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die evangelischen Räte im Institut
übernommen werden, und die Verpflichtungen zu umschreiben, die diese Bindungen
entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der Ausrichtung des Lebens immer der
dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren.
Can.
713 — § 1. Die Mitglieder
dieser Institute bringen die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum
Ausdruck und zur Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem
Geist des Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes
Christi.
§ 2. Die
Laienmitglieder haben in der Welt und aus der Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst
der Kirche sowohl durch das Zeugnis eines christlichen Lebens und der Treue zu
ihrer Weihe als auch dadurch, daß sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge
gottgemäß zu ordnen und die Welt in der Kraft des Evangeliums zu gestalten.
Entsprechend
dem ihrer Lebensausrichtung eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre
Mitarbeit zum Dienst für die kirchliche Gemeinschaft an.
§ 3. Die
Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis geweihten Lebens, vornehmlich im
Presbyterium, durch besondere apostolische Liebe ihren Mitbrüdem eine Hilfe und
vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren heiligen Dienst die Heiligung der
Welt.
Can.
714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den gewöhnlichen Bedingungen der
Welt zu führen, und zwar gemäß den Konstitutionen entweder allein oder jeder in
seiner Familie oder in einer Gruppe brüderlichen Lebens.
Can.
715 — § 1. Die einer Diözese
inkardinierten Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes
Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig.
§ 2. Die jedoch
gemäß [link] can.266, § 3 einem Institut inkardiniert werden,
sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die Leitung des Instituts
bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof abhängig.
Can.
716 — § 1. Alle Mitglieder
sollen gemäß dem Eigenmecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen.
§ 2. Mitglieder
desselben Instituts haben die Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie
eifrig die Einheit des Geistes und echte Brüderlichkeit pflegen.
Can.
717 — § 1. Die Konstitutionen
haben die eigene Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie
die Weise ihrer Bestellung festzulegen.
§ 2. Niemand
darf zum obersten Leiter bestellt werden, der nicht endgültig eingegliedert
ist.
§ 3. Jene, die
an die Spitze der Leitung eines Instituts gestellt sind, haben dafür zu sorgen,
daß die Einheit seines Geistes gewahrt und die tätige Teilhabe der Mitglieder
gefördert wird.
Can.
718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens, welche die evangelische Armut
ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach den Bestimmungen des Buches V
Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des Instituts. Desgleichen hat das
Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor allem wirtschaftlicher Amt,
gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das Institut arbeiten.
Can.
719 — § 1. Damit die
Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen und damit ihre apostolische
Tätigkeit aus der Verbindung mit Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam
Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften
obliegen, die jährlichen Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche
Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten.
§ 2. Die
möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll Quelle und Kraft ihres ganzen
geweihten Lebens sein.
§ 3. Frei
sollen sie zum Bußsakrament gehen können und es häufig empfangen.
§ 4. Die
notwendige Gewissensführung sollen sie frei erhalten und diesbezügliche
Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren Leitern erbitten.
Can.
720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl zur Probezeit wie auch zur
Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw. endgültigen Bindungen, steht den
höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den Konstitutionen zu.
Can.
721 — § 1. Nicht gültig wird
zur einführenden Probezeit zugelassen:
1° wer noch
nicht volljährig ist;
2° wer noch
durch eine heilige Bindung an ein Institut des geweihten Lebens gebunden oder
in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist;
3° ein
Ehegatte, solange die Ehe besteht.
§ 2. Die
Konstitutionen können weitere Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die
Gültigkeit, festlegen oder Bedingungen beifügen.
§ 3. Außerdem
muß jemand für die Aufnahme über die Reife verfügen, die zur rechten Führung
des dem Institut eigenen Lebens erforderlich ist.
Can.
722 — § 1. Die einführende
Probezeit ist so auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und
zwar als die dem Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und
Lebensweise des Institutes eingeübt werden.
§ 2. Die
Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach den evangelischen Räten auf
rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu belehren, es ganzheitlich auf das
Apostolat auszurichten, indem sie die Formen der Evangelisierung anwenden, die
Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts mehr entsprechen.
§ 3. Art und
Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen in
einem Institut, die nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, sind in den
Konstitutionen zu bestimmen.
Can.
723 — § 1. Nach Ablauf der
einführenden Probezeit hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die
drei durch eine heilige Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu
nehmen oder das Institut zu verlassen.
§ 2. Diese
erste, zumindest fünfjährige Eingliederung hat gemäß den Konstitutionen eine
zeitliche zu sein.
§ 3. Nach
Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das als geeignet befundene Mitglied zur
ewigen oder zur endgültigen Eingliederung, wobei nämlich zeitliche Bindungen
stets zu erneuern sind, zuzulassen.
§ 4. Die
endgültige Eingliederung ist in bezug auf bestimmte, in den Konstitutionen
festzulegende Rechtswirkungen der ewigen gleichgestellt.
Can.
724 — § 1. Nach der
erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den
Konstitutionen beständig fortzusetzen.
§ 2. Die
Mitglieder sind zugleich in göttlichen und menschlichen Dingen zu unterweisen;
ihre ständige
geistliche Formung hat den Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein.
Can.
725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in den Konstitutionen
festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß dem Geist des
Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen Sendung
teilhaben sollen.
Can.
726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen
Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem
gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der
Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden.
§ 2. Ein
Mitglied, das während seiner zeitlichen Eingliederung freiwillig darum bittet,
kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates aus einem schwerwiegenden
Grund das Austrittsindult erhalten.
Can.
727 — § 1. Ein Mitglied, das
nach ewiger Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter
Prüfung der Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten
Leiter vom Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen
Rechts ist, andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den
Konstitutionen festgelegt ist.
§ 2. Handelt es
sich um einen dem Institut inkardinierten Kleriker, so ist die Vorschrift des
[link] can. 693 einzuhalten.
Can.
728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig gewährt worden ist, erlöschen alle
Bindungen sowie die aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten.
Can.
729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen gemäß cann. 694 und 695; die
Konstitutionen haben überdies andere Entlassungsgründe festzulegen,
vorausgesetzt, daß diese entsprechend schwerwiegend, nach außen in Erscheinung
getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen sind, und die in den cann. 697—700
festgelegte Vorgehensweise ist einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die
Vorschrift des can.
701 angewendet.
Can.
730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines Säkularinstituts in ein anderes
Säkularinstitut sind die Vorschriften der cann. [link] 684, §§ 1, 2,
4 und [link] 685 anzuwenden;
für den
Übertritt in ein Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen
Lebens oder aus jenen in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des
Apostolischen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
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