- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- SEKTION II GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS (Cann. 731 – 755)
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SEKTION
II
GESELLSCHAFTEN DES
APOSTOLISCHEN LEBENS (Cann. 731 – 755)
Can.
731 — § 1. Zu den Instituten
des geweihten Lebens kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu,
deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische
Ziel verfolgen, ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der
eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit
der Liebe streben.
§ 2. Unter
ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die Mitglieder durch irgendeine in den
Konstitutionen festgelegte Bindung die evangelischen Räte übernehmen.
Can.
732 — Die in den cann. 578—597
und 606 enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des
apostolischen Lebens angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer
jeden Gesellschaft; auf die in [link] can.731, § 2 genannten
Gesellschaften aber finden auch die cann. 598—602 Anwendung.
Can.
733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen
Kommunität erfolgen durch die zuständige Autorität der Gesellschaft nach
vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist
auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung handelt.
§ 2. Die
Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens
eine Kapelle zu haben, in der die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt
wird.
Can.
734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den Konstitutionen geregelt, wobei
entsprechend der Eigenart einer jeden Gesellschaft die cann. 617 — 633 einzuhalten sind.
Can.
735 — § 1. Aufnahme,
Probezeit, Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht
jeder einzelnen Gesellschaft geregelt.
§ 2. Bezüglich
der Aufnahme in eine Gesellschaft sind die in den [link] cann. 642 —
645 festgelegten Bedingungen zu beachten.
§ 3. Das
Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der Eigenart der Gesellschaft angepaßte
Erprobungs- und Ausbildungsordnung festlegen, die vor allem die lehrmäßigen,
geistlichen und apostolischen Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre
göttliche Berufung erkennen sowie für die Sendung und das Leben der
Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet werden.
Can.
736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften
werden die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der
Gesellschaft selbst inkardiniert.
§ 2. Was die
Studienordnung und den Weiheempfang betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des §
1, die Bestimmungen für Weltkleriker.
Can.
737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der Mitglieder die in den
Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich, seitens der
Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den Konstitutionen zum Ziel der
eigenen Berufung zu führen.
Can.
738 — § 1. Alle Mitglieder
unterstehen, was das interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft,
den eigenen Leitern gemäß den Konstitutionen.
§ 2. Unter
Beachtung der cann. 679—683 sind sie, was den amtlichen Gottesdienst, die
Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft, auch dem Diözesanbischof
unterstellt.
§ 3. Die
Beziehungen des einer Diözese inkardinierten Mitglieds zum eigenen Bischof
werden in den Konstitutionen oder in besonderen Vereinbarungen geregelt.
Can.
739 — Die Mitglieder unterliegen neben den Verpflichtungen, an die sie als
Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden sind, den allgemeinen Pflichten
der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der Sache oder aus dem
Textzusammenhang etwas anderes feststeht.
Can.
740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung oder rechtmäßig errichteten
Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben gemäß dem Eigenrecht beachten, durch
das auch die Fälle der Abwesenheit von der Niederlassung bzw. von der
Kommunität geregelt werden.
Can.
741 — § 1. Die Gesellschaften
und, falls die Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und
Niederlassungen sind juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu
erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der
Vorschriften der cann. [link] 636, [link] 638
und [link] 639, des Buches V Kirchenvermögen und des
Eigenrechts.
§ 2. Auch die
Mitglieder sind fähig, gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu
erwerben, zu besitzen, zu verwalten und darüber zu verfügen; was ihnen aber im
Hinblick auf die Gesellschaft zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.
Can.
742 — Austritt und Entlassung eines noch nicht endgültig eingegliederten
Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden Gesellschaft geregelt.
Can.
743 — Das Indult zum Austritt aus einer Gesellschaft kann ein endgültig
eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der aus der Eingliederung
hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der Vorschrift des
[link] can.693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines
Rates erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl
vorbehalten.
Can.
744 — § 1. Gleichermaßen ist
es auch dem obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem
endgültig eingegliederten Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere
Gesellschaft des apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen
die Rechte und Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft;
das Recht zur Rückkehr
bleibt aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft
erhalten.
§ 2. Für den
Übertritt in ein Institut des geweihten Lebens oder aus diesem in eine
Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles
erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
Can.
745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines Rates einem endgültig
eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb der Gesellschaft zu
leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte und Pflichten
ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können; das Mitglied
bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um einen Kleriker,
so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich, in dessen
Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und Abhängigkeit er
ebenfalls verbleibt.
Can.
746 — Für die Entlassung eines endgültig eingegliederten Mitgliedes gelten die
[link] Can n. 694—704 entsprechend.
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